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Eine Genehmigung kommt selten allein

    „Im Wasserschutzgebiet ist alles verboten“ , höre ich einen Bürokraten am Telefon sagen. „Da dürfen Sie nicht einmal einen Stein umdrehen, ohne Ausnahmegenehmigung.“     (aus: Brillen für die Bürokratie)

 

Doch bestehende Wohnhäuser dürfen auch im Wasserschutzgebiet umgebaut werden!

Die Bürger im Wasserschutzgebiet von Augsburg und Umgebung haben sehr wohl einen Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für bestandsgeschützte, genehmigte Wohngebäude. Die WSG-VO begründet auch im Außenbereich wo kein Bebauungsplan besteht Ausnahmen, die die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu gewähren hat.

Dies geht aus der Verordnung selbst hervor! Im Rahmen einer Normenkontrollklage gegen die, für Augsburg und Umgebung 1991 verschärfte, WSG-VO bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München, 22. Senat, die Verordnung zwar am 13.6.1996, hielt aber gleichzeitig fest: „Von diesem (Bau-)Verbot hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Befreiungen zu gewähren und kann sie unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ausnahmen zulassen.”

Aktenzeichen 22 N 93.2863, 22 N 94.270, 22 N 94.1569, Normenkontrollanträge § 47 VwGO, § 19 WHG

 

Gesetzlicher Anspruch auf Umbau im Außenbereich!

Der Außenbereich ist das Goldene Kalb im Baugesetz. Das Bauen ist dort erschwert. Doch bestandsgeschützte, genehmigte Wohnhäuser dürfen unter den Vorgaben des § 35 BauG sehr wohl umgebaut und erweitert werden. Wenn die Kriterien des Außenbereichsparagraphen erfüllt sind, haben die Bürger einen Anspruch auf Baugenehmigung.

 

Abwasserbeseitigung ist eine hoheitliche Pflicht der Kommunen

Lt. WSG-VO von 1991 sind einstmals genehmigte Abwassergruben nach einer Frist von fünf Jahren (bis 1996) nicht mehr zulässig. Kleinkläranlagen sind lt. Verordnung nicht genehmigungsfähig. Für Bestandsgebäude bleibt danach auch ohne Umbau nur der Anschluss an die Kanalisation.

Abwasserentsorgung ist eine kommunale Aufgabe!

Die Stadt ist also verpflichtet, Wohnhäuser die einen Kanal brauchen, an die Kanalisation anzuschließen. Die Kosten kann sie dann anteilig umlegen. Lt. Einschätzung des StMUG wäre die Stadt Augsburg in unserem Fall abwasserbeseitigungspflichtig und ein Anschlußkanal zumutbar gewesen.

Doch die Stadt kümmerte sich seit Fristende 1996 nicht darum und lehnte es 2002 „aus Kostengründen” ab, unser Haus anzuschließen. Uns blieb daher nichts anderes übrig, als den Kanal selbst herzustellen. Schon bei den Genehmigungen und später beim Bau versuchte die Stadt Augsburg unseren Kanal zu verhindern und die erteilten Genehmigungen unter Vorwänden wieder einzuziehen.   (siehe: Bürokratie)

 

    Was ist ein bürokratisches Versprechen wert? Auch unsere schriftlichen Genehmigungen waren, trotz des immensen Aufwands, nicht mehr als ein paar lausige Zettel. Die hätten wir uns genausogut sparen können! Sie bürgten keineswegs dafür, dass wir den Kanal bauen durften.     (aus: Brillen für die Bürokratie)

Kosten tut’s immer was - Gebühren für Bescheide:

z.B. Ausnahmegenehmigung nach der WSG-VO für die Durchführung von Erdaufschlüssen der Erdoberfläche zur Erstellung einer Abwasserleitung - Stellungnahmen für diese Genehmigung erfolgten durch: Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Gesundheitsamt Augsburg, Stadtwerke Wasser GmbH Augsburg, Tiefbauamt Abwasserbetrieb Augsburg

  • Bescheid Ausnahmegenehmigung 215,60 Euro incl. Auslagen
  • Bescheid vom Abwasserbetrieb für Kanalgenehmigung 150,- Euro (+ Kosten für Planung, Ingenieur ca. 1500 Euro)
  • Bescheid für Sondernutzung der Straße 52,- Euro
  • Beitragsbescheid zur Herstellung öffentlicher Entwässerungseinrichtung 1091,71 Euro

... und in Augsburg nicht zu vergessen: Fachanwälte, z.B. wenn die Bürokratie den Kanalbau blockiert!


Wasserschutz und Umweltkompetenz in Augsburg? - Bürokraten bekämpften einen Abwasserkanal für’s Wasserschutzgebiet, den sie aufgrund ihrer Verordnung selbst verlangten.

Satire von Karin Brandl

Brillen für die Bürokratie ISBN 978-3-932669-09-5  im Buchhandel erhältlich