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Eine Genehmigung kommt selten allein „Im Wasserschutzgebiet ist alles verboten“ , höre ich einen Bürokraten am Telefon sagen. „Da dürfen Sie nicht einmal einen Stein umdrehen, ohne Ausnahmegenehmigung.“ (aus: Brillen für die Bürokratie)
Doch bestehende Wohnhäuser dürfen auch im Wasserschutzgebiet umgebaut werden! Die Bürger im Wasserschutzgebiet von Augsburg und Umgebung haben sehr wohl einen Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für bestandsgeschützte, genehmigte Wohngebäude. Die WSG-VO
begründet auch im Außenbereich wo kein Bebauungsplan besteht Ausnahmen, die die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu gewähren hat. Dies geht aus der Verordnung selbst hervor! Im Rahmen einer
Normenkontrollklage gegen die, für Augsburg und Umgebung 1991 verschärfte, WSG-VO bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München, 22. Senat, die Verordnung zwar am 13.6.1996, hielt aber gleichzeitig fest: „Von diesem
(Bau-)Verbot hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Befreiungen zu gewähren und kann sie unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ausnahmen zulassen.”
Aktenzeichen 22 N 93.2863, 22 N 94.270, 22 N 94.1569, Normenkontrollanträge § 47 VwGO, § 19 WHG
Gesetzlicher Anspruch auf Umbau im Außenbereich! Der Außenbereich ist das Goldene Kalb im Baugesetz. Das Bauen ist dort erschwert. Doch bestandsgeschützte, genehmigte Wohnhäuser dürfen unter den Vorgaben des § 35 BauG sehr wohl umgebaut und erweitert werden. Wenn die Kriterien des Außenbereichsparagraphen erfüllt sind, haben die Bürger einen Anspruch auf Baugenehmigung.
Abwasserbeseitigung ist eine hoheitliche Pflicht der Kommunen Lt. WSG-VO von 1991 sind einstmals genehmigte Abwassergruben nach einer Frist von fünf Jahren (bis 1996) nicht mehr zulässig. Kleinkläranlagen sind lt. Verordnung
nicht genehmigungsfähig. Für Bestandsgebäude bleibt danach auch ohne Umbau nur der Anschluss an die Kanalisation. Abwasserentsorgung ist eine kommunale Aufgabe! Die Stadt ist also verpflichtet,
Wohnhäuser die einen Kanal brauchen, an die Kanalisation anzuschließen. Die Kosten kann sie dann anteilig umlegen. Lt. Einschätzung des StMUG wäre die Stadt Augsburg in unserem Fall abwasserbeseitigungspflichtig und ein
Anschlußkanal zumutbar gewesen. Doch die Stadt kümmerte sich seit Fristende 1996 nicht darum und lehnte es 2002 „aus Kostengründen” ab, unser Haus anzuschließen. Uns blieb daher nichts anderes übrig, als den Kanal
selbst herzustellen. Schon bei den Genehmigungen und später beim Bau versuchte die Stadt Augsburg unseren Kanal zu verhindern und die erteilten Genehmigungen unter Vorwänden wieder einzuziehen. (siehe:
Was ist ein bürokratisches Versprechen wert? Auch unsere schriftlichen Genehmigungen waren, trotz des immensen Aufwands, nicht mehr als ein paar lausige Zettel. Die hätten wir uns genausogut sparen können! Sie bürgten keineswegs dafür, dass wir den Kanal bauen durften. (aus: Brillen für die Bürokratie) |
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